Die Grundsteuer (GrSt.) ist eine ertragsunabhängige Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers festgesetzt wird.
Es gibt zwei Grundsteuerarten:
Grundsteuer A: Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (unbebaute Grundstücke).
Grundsteuer B: Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (bebaute Grundstücke).
Die Besteuerungsgrundlage ist der Grundsteuermessbetrag, der aus dem Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit abgeleitet wird. Die Ermittlung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erfolgen ausschließlich durch das zuständige Finanzamt Hanau. An die vom Finanzamt Hanau festgestellte Besteuerungsgrundlage ist die Stadt zwingend gebunden. Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der Gemeinde zu bestimmen ist.
In Bruchköbel gelten derzeit folgende Hebesätze (Stand 01/2022)
Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe): 388 v. H.
Grundsteuer B (für Grundstücke): 530 v. H.
Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz, den die Stadt eigenverantwortlich festlegt.
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass Ihre Grundsteuer in vier gleichen Raten fällig wird. Zahlungstermine sind: 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Jahres.
Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Grundsteuer nur einmal jährlich zu zahlen. Dies hat dann zum 1.7. eines Jahres zu erfolgen. Hierzu benötigen wir von Ihnen einen schriftlichen Hinweis zur Umstellung der Zahlungsmodalitäten.
Die stets fristgerechte Zahlung der Grundsteuer können Sie sicherstellen, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Da wir hierzu Ihre Originalunterschrift benötigen, ist die Erteilung der Einzugsermächtigung telefonisch leider nicht möglich. Dies gilt auch für eine neue Bankverbindung.
Da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist (sie wird also immer für ein ganzes Jahr festgesetzt), wird sie demjenigen zugerechnet, der am 1. Januar Eigentümer des Grundstückes/der Eigentumswohnung ist.
Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen innerhalb eines Jahres werden vom Grundsteuerrecht nicht berücksichtigt.
Ferner ist zu beachten, dass wir als Stadt eine Eigentumsveränderung erst dann vornehmen können, wenn wir vom Finanzamt einen Einheitswertbescheid für den neuen Eigentümer bekommen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der zum jetzigen Zeitpunkt eingetragene Eigentümer für uns weiterhin Zahlungspflichtiger.
Aus Kostengründen stellen wir nicht jedes Jahr einen neuen Grundsteuerbescheid aus. Dies geschieht nur dann, wenn bei Ihnen Veränderungen eingetreten sind. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihnen der aktuelle Steuerbescheid vorliegt, rufen Sie uns einfach an.
Die neue Grundsteuer wird zwar erst ab dem Jahr 2025 eingeführt. Doch bereits im laufenden Jahr 2022 sind (...) die Finanzämter im Land darauf angewiesen, dass alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung Ihrem Finanzamt eine nur wenige Angaben umfassende Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen.
Wenn Sie zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind, haben Sie bitte eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Hierfür haben Sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 Zeit. Vor dem 1. Juli ist das aus technischen Gründen nicht möglich – das ist in ganz Deutschland so.
Über folgenden Link finden Sie weitere Detailinformationen zur Grundsteuerreform in Hessen.
Darüber hinausgehende Informationen finden Sie auf dem Portal des digitalen Finanzamtes Hessen.